von Michael M. Rotter - 7. März 2010
Die Mehrwertsteuer im Hotel, das Frühstück und die Reisekostenabrechnung – Klarheit durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
Für uns als "Otto Normal-Verbraucher" sind diese Ausführungen schwer zu verstehen, daher hier der Versuch einer "Übersetzung" der beiden meines Erachtens wesentlichen Punkte.
1.) Hotel-Frühstück ist und bleibt mit 19% zu versteuern.
Für das Hotel-Frühstück gilt nach wie vor (auch ab dem 01.01.2010) der allgemeine und nicht ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 19%.
Jegliche Hoffnung, dass das Frühstück als eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Beherbergung betrachtet werden kann, ist damit endgültig dahin. Eine solche Vereinfachungsregelung, die auch das Frühstück dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterworfen hätte, wurde nicht geschaffen.
So heißt es ausdrücklich auf Seite 4 des BMF-Schreibens vom 05.03.2010 in Nr. 4:
"Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). Hierzu zählen insbesondere:
Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, All inclusive) ... usw."
2.) Die Hilfskonstruktion "Business-Package"
Einfacher soll es für den Geschäftsreisenden werden durch die Zusammenfassung von Leistungen in einem "Business-Package", einer "Servicepauschale" oder einer "Business-Pauschale".
Diese ist, - nochmals zur Klarstellung -, in ihrer Gesamtheit dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 19% zu unterwerfen. Bei einer solchen Pauschale gibt es also keine Möglichkeit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.
In dieser Business-Pauschale können in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden:
Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
Aber Achtung: Diese Aufzählung ist abschließend und vollständig.
Es können hierunter also nicht weitere Leistungen wie z.B. "private Telefonate, Pay-TV, Minibar, Massagen usw." eingerechnet werden!
Der gesondert Ausweis der Übernachtungsleistung (7% USt) und der neu geschaffenen "Business-Pauschale", in der mehrere Leistungen (mit 19% USt) zusammengefasst sind, hat für den Geschäftsreisenden und die Reisekostenabrechnung den Vorteil, dass wegen des hier nicht erfolgten Einzelausweises des Frühstücks für die Gewährung des Frühstücks in der Reisekostenabrechnung – wie bisher – nur 4,80 € berücksichtigt werden können.
Wenn die Unternehmen weiter darauf achten, dass die sogenannte "Arbeitgeberveranlassung" greift (mehr dazu siehe Seite 6, Nr. 2, RandNr. 16 des BMF-Schreibens), kann unabhängig von den unterschiedlichen Steuersätzen beim Hotel-Frühstück der Sachbezugswert von 1,57 Euro angesetzt werden. In diesem Fall kommt es dann nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen) neben der Beherbergungsleistung.
Mein Appell an die Hotels:
Jetzt reagieren und entsprechende Packages bzw. Pauschalen schnüren und anbieten!
Schade nur:
Wirklich einfacher hat diese Hilfskonstruktion einer "Business-Pauschale" den Buchungs- und Abrechnungsaufwand weder für das Hotel noch den Geschäftsreisenden gemacht.
Ihr Michael M. Rotter
Hinweis:
Diese Zusammenfassung stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient lediglich Ihrer Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Fotonachweis: Helmut Niklas - Fotolia.com
4 comments
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